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Satzung:

 

§ 1 Allgemeines

Der Verein trägt den Namen:
Deutsche Gesellschaft für Psycho-Allergologie e.V.

Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg und erhält seine Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Hamburg. Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist

  • die Förderung der interdisziplinären Zusammenarbeit aller in der Gesundheitsversorgung beteiligten Fachdisziplinen im Bereich der Allergologie
  • sowie die Förderung des Verständnisses für psychosoziale Faktoren und deren Bedeutung für die Entstehung, den Verlauf und die Therapie allergischer Immunreaktionen.

Die Ziele werden verwirklicht durch:

  • Förderung:
    1. der interdisziplinären Zusammenarbeit zwischen Heilkundigen, Wissenschaftlern und Patienten,
    2. der Prävention und der Gesundheitsselbsthilfe,
    3. von gesunden Arbeitswelten
  • Vorträge und Kurse zur Vorbeugung, Gesundheitserhaltung und Therapie,
  • Beratung, Fort- und Ausbildungen zu allgemeinen und speziellen Themen in diesem Bereich.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins betreffen sind vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt zwecks Bestätigung vorzulegen. Die Gemeinnützigkeit nach der Abgabenordnung darf nicht beeinträchtigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, jede Personengesellschaft und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden, welche die Zwecke des Vereins fördern will.
  2. Die Beitrittserklärung bedarf der Schriftform.
  3. Es gibt eine Vollmitgliedschaft, eine Fördermitgliedschaft und eine Ehrenmitgliedschaft.
  4. Nur Vollmitglieder sind stimmberechtigt und in Vereinsämter wählbar.
  5. Über die Aufnahme eines neuen Mitglieds entscheidet der Vorstand.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß.
  2. Der Austritt aus dem Verein ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er muß schriftlich an den Vorstand erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen satzungsgemäße Zwecke des Vereins verstößt oder sich anderweitig vereinsschädigend verhält. Über den Ausschluß beschließt der Vorstand einstimmig. Dem betroffenen Mitglied ist die Möglichkeit zur Anhörung zu geben.
  4. Gegen den Ausschluß steht dem Mitglied ein Widerspruchsrecht zu. Das Widerspruchsrecht ist innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Ausschlußbescheides gegenüber dem Vorstand schriftlich geltend zu machen. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlußfassende Organ des Vereins. Sie beschließt die Grundsätze und Richtlinien der Vereinstätigkeit und alle Angelegenheiten, soweit diese Satzung nicht anderes vorsieht.
  2. Sie ist insbesondere zuständig für
    a) die Wahl des Vorstandes,
    b) die Entgegennahme des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses sowie die Entlastung des Vorstandes,
    c) die Festsetzung von Aufnahmegebühren und einer Beitragsordnung,
    d) die Änderung der Satzung,
    e) die Entscheidung über den Ausschluß eines Mitgliedes bei Widerspruch,
    f) die Auflösung des Vereins,
    g) die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluß des Vorstandes oder auf Antrag eines Viertels der Vereinsmitglieder einzuberufen.
  4. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat durch den Vorstand mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder vertreten ist.
  6. Falls die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig ist, kann der Vorstand sie mit einer Frist von zwei Wochen erneut einberufen. Die Mitgliederversammlung ist dann auch abweichend von Abs. 5 ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
  7. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Briefwahl ist möglich.
  8. Abweichend von Abs. 7 ist für Beschlüsse nach §7.2 d und e eine Zweidrittelmehrheit der Anwesenden erforderlich.
  9. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokolle zu führen, das von den von der Versammlung zu wählenden VersammlungsleiterInnen zu unterschreiben ist.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er besteht aus einem 1. Vorsitzenden und einem 2. Vorsitzenden von denen eineR die Funktion des Schatzmeisters übernimmt, sofern sich in der Mitgliederversammlung kein 3. Vorstandsmitglied als Schatzmeister findet.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die Amtszeit von nachgewählten Vorstandsmitgliedern endet mit der turnusmäßigen Neuwahl des Gesamtvorstandes.
  3. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

§ 9 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein ist aufgelöst, wenn die Mitgliederversammlung es beschließt. Dazu bedarf es einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke muß verbleibendes Vermögen an eine gemeinnützige Körperschaft im Sinne der Abgabenordnung übertragen werden, deren Verfassung und Tätigkeit den in §2 dieser Satzung niedergelegten Vereinszwecken nicht widersprechen darf. Vor Ausführung des Beschlusses ist die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.

Hamburg, den 01.12.2000

 

DGPA - Deutsche Gesellschaft für Psycho-Allergologie e.V.