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§ 1 Allgemeines
Der Verein trägt den Namen:
Deutsche Gesellschaft für Psycho-Allergologie e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg und erhält seine Rechtsfähigkeit
durch Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Hamburg.
Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell. Das Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist
- die Förderung der interdisziplinären Zusammenarbeit aller in
der Gesundheitsversorgung beteiligten Fachdisziplinen im Bereich
der Allergologie
- sowie die Förderung des Verständnisses für psychosoziale Faktoren
und deren Bedeutung für die Entstehung, den Verlauf und die Therapie
allergischer Immunreaktionen.
Die Ziele werden verwirklicht durch:
- Förderung:
- der interdisziplinären Zusammenarbeit zwischen Heilkundigen,
Wissenschaftlern und Patienten,
- der Prävention und der Gesundheitsselbsthilfe,
- von gesunden Arbeitswelten
- Vorträge und Kurse zur Vorbeugung, Gesundheitserhaltung und
Therapie,
- Beratung, Fort- und Ausbildungen zu allgemeinen und speziellen
Themen in diesem Bereich.
§3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft
als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins
betreffen sind vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt
zwecks Bestätigung vorzulegen. Die Gemeinnützigkeit nach der Abgabenordnung
darf nicht beeinträchtigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, jede Personengesellschaft
und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts
werden, welche die Zwecke des Vereins fördern will.
- Die Beitrittserklärung bedarf der Schriftform.
- Es gibt eine Vollmitgliedschaft, eine Fördermitgliedschaft und
eine Ehrenmitgliedschaft.
- Nur Vollmitglieder sind stimmberechtigt und in Vereinsämter
wählbar.
- Über die Aufnahme eines neuen Mitglieds entscheidet der Vorstand.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß.
- Der Austritt aus dem Verein ist mit einer Frist von drei Monaten
zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er muß schriftlich an den
Vorstand erklärt werden.
- Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen satzungsgemäße
Zwecke des Vereins verstößt oder sich anderweitig vereinsschädigend
verhält. Über den Ausschluß beschließt der Vorstand einstimmig.
Dem betroffenen Mitglied ist die Möglichkeit zur Anhörung zu geben.
- Gegen den Ausschluß steht dem Mitglied ein Widerspruchsrecht
zu. Das Widerspruchsrecht ist innerhalb von vier Wochen nach Zugang
des Ausschlußbescheides gegenüber dem Vorstand schriftlich geltend
zu machen. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlußfassende
Organ des Vereins. Sie beschließt die Grundsätze und Richtlinien
der Vereinstätigkeit und alle Angelegenheiten, soweit diese Satzung
nicht anderes vorsieht.
- Sie ist insbesondere zuständig für
a) die Wahl des Vorstandes,
b) die Entgegennahme des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses
sowie die Entlastung des Vorstandes,
c) die Festsetzung von Aufnahmegebühren und einer Beitragsordnung,
d) die Änderung der Satzung,
e) die Entscheidung über den Ausschluß eines Mitgliedes bei Widerspruch,
f) die Auflösung des Vereins,
g) die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal
jährlich statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluß des
Vorstandes oder auf Antrag eines Viertels der Vereinsmitglieder
einzuberufen.
- Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat durch den Vorstand
mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen unter Angabe
der Tagesordnung zu erfolgen.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens
ein Viertel der Mitglieder vertreten ist.
- Falls die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig ist, kann
der Vorstand sie mit einer Frist von zwei Wochen erneut einberufen.
Die Mitgliederversammlung ist dann auch abweichend von Abs. 5
ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
Briefwahl ist möglich.
- Abweichend von Abs. 7 ist für Beschlüsse nach §7.2 d und e eine
Zweidrittelmehrheit der Anwesenden erforderlich.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokolle zu
führen, das von den von der Versammlung zu wählenden VersammlungsleiterInnen
zu unterschreiben ist.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er besteht
aus einem 1. Vorsitzenden und einem 2. Vorsitzenden von denen
eineR die Funktion des Schatzmeisters übernimmt, sofern sich in
der Mitgliederversammlung kein 3. Vorstandsmitglied als Schatzmeister
findet.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung
für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die Amtszeit
von nachgewählten Vorstandsmitgliedern endet mit der turnusmäßigen
Neuwahl des Gesamtvorstandes.
- Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins
berechtigt.
§ 9 Auflösung des Vereins
- Der Verein ist aufgelöst, wenn die Mitgliederversammlung es
beschließt. Dazu bedarf es einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden
Mitglieder auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke muß verbleibendes Vermögen an eine gemeinnützige Körperschaft
im Sinne der Abgabenordnung übertragen werden, deren Verfassung
und Tätigkeit den in §2 dieser Satzung niedergelegten Vereinszwecken
nicht widersprechen darf. Vor Ausführung des Beschlusses ist die
Zustimmung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.
Hamburg, den 01.12.2000
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